fragmenteins · Vereinsdokumente
Unsere Vereinssatzung
Die Satzung bildet die Grundlage unserer Vereinsarbeit. Hier kannst du alle Regelungen unmittelbar nachlesen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „fragmenteins“.
- Der Verein ist derzeit nicht im Vereinsregister eingetragen. Eine Eintragung ist vorgesehen; nach Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Braunschweig.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Bildung und Gemeinwohl, einschließlich medialer, politischer und demokratischer Bildung sowie Projekten zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts. Alle Bereiche sind gleichrangig.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Entwicklung und Durchführung von Kultur-, Bildungs- und Gemeinwohlprojekten, in denen Bildungsaspekte, Kunstgenres und gesellschaftliche Themen transmedial miteinander verwoben werden.
- Organisation von transmedialen Veranstaltungen, die unterschiedliche mediale Formate kombinieren und verschiedene gesellschaftliche Gruppen beteiligen (z. B. Lesungen, Ausstellungen, Performances, Diskursformate, digitale Formate und Workshops).
- Projekte der medialen, politischen und demokratischen Bildung zur Förderung kritischer Medienkompetenz und demokratischer Teilhabe.
- Förderung kultureller und gesellschaftlicher Teilhabe durch Einbindung von Bürger:innen, Schulen, sozialen Einrichtungen und Communities.
- Bereitstellung von offenen und digitalen Plattformen (Apps, Storymaps, Archive), die öffentlich zugänglich sind.
- Bildungsarbeit im Bereich Kunst-, Kultur-, Medien- und Demokratievermittlung durch Workshops, Publikationen und Programme.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erworben; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Der Verein unterscheidet ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand möglich.
- Bei Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen.
§ 4 Beiträge
- Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung geregelt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- der oder dem Vorsitzenden,
- der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 7 Vertretung des Vereins
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
§ 8 Geschäftsführung
- Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Verein eine Geschäftsführung bestellen.
- Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand berufen und abberufen.
- Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Geschäftsführung werden durch eine Geschäftsordnung oder einen entsprechenden Beschluss des Vorstands geregelt.
- Die Geschäftsführung gehört nicht dem Vorstand an und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.
- Die Geschäftsführung kann haupt- oder nebenamtlich tätig sein und eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 9 Mitarbeitende und Vergütungen
- Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben haupt- und nebenamtliche Mitarbeitende beschäftigen-
- Der Verein kann Projektleitungen, Honorarkräfte, freie Mitarbeitende sowie weitere Personen mit der Durchführung seiner Aufgaben beauftragen.
- Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können angemessene Vergütungen oder Honorare gezahlt werden.
- Über Art, Umfang und Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand unter Beachtung der finanziellen Möglichkeiten des Vereins sowie der gesetzlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben.
§ 10 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer.
- Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
- Die Kassenprüfer:innen dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung sein.
- Sie prüfen die Kassenführung und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 11 Besondere Organisationsformen
- Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Satzungszwecke Tochtergesellschaften gründen oder sich an gemeinnützigen oder anderen geeigneten Organisationen beteiligen.
- Der Vorstand kann hierzu entsprechende Vorschläge der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Findet mindestens einmal jährlich statt.
- Einladung schriftlich oder per E-Mail mit zweiwöchiger Frist.
- Virtuelle und hybride Versammlungen sind zulässig.
- Beschlussfähigkeit unabhängig von Zahl der Erschienenen.
- Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit.
- Aufgaben: Wahl Vorstand, Berichte, Entlastung, Satzungsänderungen, Beitragsordnung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche MV wird einberufen, wenn:
- es das Interesse des Vereins erfordert oder
- 1/5 der Mitglieder dies verlangt.
§ 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- Der Verein kann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.
- Gewinne dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden.
- Der wirtschaftliche Betrieb darf die Gemeinnützigkeit nicht gefährden.
§ 15 Gemeinnützigkeit & Vermögensbindung
- Es dürfen keine Personen durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 01.03.2026 beschlossen und trat mit Unterzeichnung in Kraft. Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.09.2026 in § 15 geändert.
Ort, Datum, Unterschriften:
18.09.2026, Braunschweig
Online-Lesefassung der Satzung; die unterschriebene PDF-Fassung kann über den Link oben eingesehen werden.
